Vernehmlassung Horizon-Fonds-Gesetz

Der ETH-Rat unterstützt die vorgeschlagene Fonds-Lösung. Der Fonds ist eine klare Verbesserung gegenüber der aktuellen Situation. Er hat das Potenzial, weiteren Schaden vom Forschungsplatz Schweiz abzuwenden, der aufgrund der fehlenden Assoziierung der Schweiz an Horizon Europe entsteht.

Die Teilnahme an den Europäischen Forschungsprogrammen ist für den ETH-Bereich von grösster Bedeutung. Da die Schweiz zurzeit nicht an Horizon Europe assoziiert ist, verlieren die Institutionen des ETH-Bereichs laufend an Attraktivität, ihre internationalen Netzwerke verschlechtern sich und sie erleiden voraussichtlich auch finanzielle Einbussen. Bereits wandern Spitzenforschende aus der Schweiz ab oder kommen gar nicht mehr in unser Land. Auch für junge Forschende aus dem Ausland hat unser Hochschulplatz an Attraktivität eingebüsst, da sie sich in der Schweiz u.a. nicht mehr um ERC Grants bewerben können. Spin-offs eröffnen Geschäftsstellen im Ausland, wodurch Arbeitsplätze und Know-how in der Schweiz verloren gehen. Der ETH-Rat begrüsst deshalb die Bestrebungen des SBFI, mit Ergänzungs- und Ersatzmassnahmen den Attraktivitätsverlust des Schweizer Forschungsplatzes zu begrenzen. Diese können indessen den Verlust der Assoziierung nur teilweise kompensieren. Eine möglichst rasche und vollständige Assoziierung der Schweiz an Horizon Europe muss daher nach wie vor das Ziel bleiben.

ETH-Rat unterstützt die Fonds-Lösung der WBK-S

Der ETH-Rat bedankt sich bei den beiden WBK für ihren grossen Einsatz zugunsten des Schweizer BFI-Standorts. Er begrüsst die Bemühungen der WBK-S, die für die Schweizer Beteiligung am Horizon-Paket 2021-2027 verpflichteten Mittel für die Forschung zu sichern. Der Fonds hat das Potenzial, weiteren Schaden vom Forschungsplatz Schweiz abzuwenden, der aufgrund der fehlenden Assoziierung der Schweiz an Horizon Europe entsteht. Der ETH-Rat unterstützt deshalb die vorgeschlagene Fonds-Lösung. Der Fonds ist eine klare Verbesserung gegenüber der aktuellen Situation.

Der ETH-Rat sieht insbesondere folgende Vorteile:

  • Der Fonds sichert der Schweizer Forschung diejenigen Mittel, welche das Parlament bereits 2020 für internationale Forschung- und Innovation bewilligt hat.
  • Der Fonds ist budgetneutral und bindet keine zusätzlichen Mittel.
  • Der Fonds senkt das Risiko, dass nicht verwendete Mittel in den Bundeshaushalt zurückfliessen und für andere Zwecke verwendet werden.
  • Der Fonds erhöht die Planungssicherheit der Forschenden in der Schweiz.
  • Der Fonds trägt zur wissenschaftlichen Exzellenz bei, da er weitere Massnahmen zur Förderung des Forschungs- und Innovationsstandorts Schweiz finanzieren kann.

 

Auch der Fonds kann indessen die Nachteile aus der fehlenden Assoziierung an Horizon Europe nicht vollständig kompensieren. Der ETH-Rat begrüsst daher, dass im erläuternden Bericht (S. 2) an der Assoziierung an Horizon Europe als «primäres Ziel» festgehalten wird.

Bemerkungen zu einzelnen Gesetzesartikeln und Passagen aus dem erläuternden Bericht

a) Keine Konkurrenz gegenüber sonstigen BFI-Geldern (S. 7, erläuternder Bericht)
Durch die Etablierung des Fonds dürfen andere Gelder, die für den BFI-Bereich vorgesehen sind, nicht konkurrenziert werden. Es dürfen nicht Mittel an anderen Stellen gestrichen werden, welche beispielsweise für sonstige „eigenständige forschungspolitische Massnahmen“ vorgesehen waren und sich dadurch ein schleichender Abbau der Mittel für die Forschung ergibt. Um die Attraktivität des Schweizer Forschungs- und Innovationsstandorts zu erhalten, muss die Schweiz vielmehr zusätzliche Mittel investieren.

b) Wert einer Assoziierung an Horizon Europe (S. 4, erläuternder Bericht)
Der ETH-Rat teilt die Meinung der WBK-S nicht, dass „je länger die Rückstufung der Schweiz andauert, desto weniger Wert hat eine Assoziierung in dieser Programmperiode.“ Der ETH-Rat erachtet eine Assoziierung zu jedem Zeitpunkt als sinnvoll – also auch noch nach 2022 oder 2023. Dies weil auch dann noch Ausschreibungen für die renommierten ERC Grants stattfinden, neue Projekte starten und die Schweiz das Nachfolgeprogramm mitgestalten könnte. Je früher eine Assoziierung indessen erzielt wird, desto besser für die Forschung in der Schweiz.

c) Co-Finanzierung von Vorhaben, Projekten und Programmen zur Förderung der Forschungs- und Innovationsexzellenz der Schweiz (Art. 4, Abs. 2, Bst. d.)
Der ETH-Rat hat Vorbehalte gegenüber der Vorgabe in der neuen FIFG-Bestimmung, dass die geförderten Institutionen Eigenleistungen erbringen müssen (S. 11, erläuternder Bericht). Bei fast keinen europäischen Fördermassnahmen gibt es eine solche Vorgabe.

d) Prioritätenordnung und Anhörung der Forschungsorgane (Art. 4, Abs. 3)
Der ETH-Rat begrüsst, dass die Forschungsorgane vor der Verabschiedung der Prioritätenordnung für die Entnahmen angehört werden. Er geht davon aus, dass sich der Begriff „Forschungsorgane“ auf das FIFG bezieht und somit SNF, Innosuisse, Akademien, swissuniversities und den ETH-Bereich einschliesst. Bei der Erarbeitung und Festlegung von Fördermassnahmen müssen die BFI-Akteure frühzeitig und eng einbezogen werden. Gemäss erläuterndem Bericht (S. 12) sollen international zusammengesetzte Expertenpanels für die Evaluation der Anträge beigezogen werden. SNF und Innosuisse sollten diese Panels gemäss ihrer Praxis bilden können.

e) Laufzeit Horizon-Fonds (Art. 11)
Der Horizon-Fonds sollte gewährleisten, dass die Mittel auch nach 2027 sinnvoll verpflichtet werden können. Die Finanzierung der Projekte findet nämlich jeweils erst mehrere Monate nach dem Ablauf der Ausschreibung statt. Eine Verlängerung der Laufzeit des Fonds sollte deshalb in Betracht gezogen werden.

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Christoph Leuenberger

Stv. Leiter Kommunikation

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8092 Zürich

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