Art. 27 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen verpflichtet die dem Bundesbeschaffungsrecht unterstellten Auftraggeberinnen, einmal jährlich in elektronischer Form über ihre öffentlichen Aufträge ab 50’000 Franken zu informieren. Koordiniert mit den übrigen Auftraggeberinnen des Bundes veröffentlicht der ETH-Rat seine Liste für das Jahr 2023.