Aufsicht, internes Audit & Risikomanagement
Als strategisches Führungsorgan überwacht der ETH-Rat die Erreichung der vereinbarten strategischen Ziele der Institutionen. Er übt die Aufsicht über den ETH-Bereich aus. Er verdichtet die Resultate seiner Aufsichtsarbeit in seinem jährlichen Geschäftsbericht.
Internes Audit
Der ETH-Rat verfügt über ein Internes Audit, welches die interne Revision über die Institutionen des ETH-Bereichs ausübt. Die interne Revision ist auf Wertschöpfung und Verbesserung der betrieblichen Aktivitäten ausgerichtet. Im Rahmen seiner unabhängigen und objektiven Tätigkeit unterstützt das Interne Audit die Institutionen bei der Erreichung ihrer Ziele, indem es mit einer systematischen und anerkannten Vorgehensweise die Effektivität des Risikomanagements, der Internen Steuerungs- und Kontrollsysteme sowie der Governance-Prozesse beurteilt und diese verbessern hilft. Kriterien seiner Aufsichtstätigkeit sind die Ordnungsmässigkeit, Rechtmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit. Neben den Vorgaben des Bundes gelten für das Interne Audit insbesondere die Standards des internationalen Berufsverbandes der Internen Auditoren (Institute of Internal Auditors, IIA).
Das Interne Audit nimmt seine Aufgaben unabhängig und selbständig wahr. Es ist administrativ dem Präsidenten des ETH-Rats unterstellt und funktional dem Auditausschuss des ETH-Rates zugeordnet.
Risikomanagement
Entsprechend der im ETH-Gesetz verankerten Autonomie der sechs Institutionen als Grundlage der Leistungen in Lehre, Forschung und Dienstleistung ist jede Institution für das Management der in ihrem Bereich bestehenden Risiken selbst verantwortlich. Die Präsidenten der ETH beziehungsweise die Direktorin und die Direktoren der Forschungsanstalten tragen demnach die oberste Verantwortung für das Risikomanagement in ihrer Institution.
Im Rahmen ihrer jährlichen Berichterstattung informieren die Institutionen den ETH-Rat über ihre Kernrisiken, insbesondere was Bestand, Umfang und potenzielle Auswirkungen dieser Risiken angeht. Zudem haben die Institutionen die Pflicht dem ETH-Rat als Aufsichtsorgan des ETH-Bereichs unmittelbar und zeitgerecht über eventuelle ausserordentliche Risikoveränderungen oder ausserordentliche Schadenereignisse in Kenntnis zu setzen. Einmal im Jahr werden die Risikokataloge des ETH-Bereichs dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung zugestellt.
Beschwerdeinstanz
Der ETH-Bereich verfügt über eine Beschwerdekommission, ein erstinstanzliches Spezialverwaltungsgericht, welches über Beschwerden gegen Verfügungen von Organen des ETH-Bereichs entscheidet. Die Beschwerden betreffen vorwiegend das Personal- und Hochschulrecht. Die Entscheide der ETH-Beschwerdekommission können an das Bundesverwaltungsgericht weiter gezogen werden.
Die Kommission ist eine unabhängige, richterliche Behörde mit sieben Mitgliedern, die vom ETH-Rat gewählt werden. Ihr Sitz ist in Bern.