Rechtsetzung
Der ETH-Rat kann Verordnungen, Weisungen und Richtlinien erlassen oder Anträge für Gesetzesanpassungen stellen. Zudem nimmt er Stellung zur Rechtsetzung des Bundes und der Institutionen des ETH-Bereichs.
Das ETH-Gesetz umschreibt Stellung, Aufbau und Aufgaben des ETH-Bereichs. Seine offene Regelung leistet einen wesentlichen Beitrag dazu, dass die Institutionen des ETH-Bereichs mit der technischen und wissenschaftlichen Entwicklung sowie der internationalen Konkurrenz Schritt halten können.
Das ETH-Gesetz gesteht einerseits dem ETH-Bereich und andererseits den beiden ETH und den vier Forschungsanstalten Autonomie zu. Der ETH-Bereich regelt im Rahmen des ETH-Gesetzes seine Belange selbständig. Die beiden ETH und die Forschungsanstalten nehmen die Zuständigkeiten wahr, die nicht ausdrücklich dem ETH-Rat übertragen sind.
Verordnungen und Weisungen
Der ETH-Rat erlässt Verordnungen namentlich gestützt auf konkrete Ermächtigungen im ETH-Gesetz, in der Rahmenverordnung zum Bundespersonalgesetz und in der Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes. Beispiele sind: Gebührenverordnung, Personalverordnung oder Immobilienverordnung ETH-Bereich.
Ferner erlässt der ETH-Rat auch Weisungen und Richtlinien wie z. B. Vorschriften über die Verwaltung von Drittmitteln (Anlagerichtlinien) oder Weisungen des ETH-Rates über das Risikomanagement der beiden ETH und vier Forschungsanstalten.
Anträge auf Gesetzesanpassungen
Aufgrund der sich stets wandelnden Rahmenbedingungen im Bildungswesen und des rasanten technischen Fortschritts in der Forschung besteht ein kontinuierliches Bedürfnis nach Anpassungen von Bundesgesetzen und/oder Bundesverordnungen. Wenn für den ETH-Bereich solche Bedürfnisse erkannt werden, stellt der ETH-Rat von sich aus entsprechende Anträge an die zuständigen Stellen.
Stellungnahmen zur Rechtsetzung des Bundes und der Institutionen des ETH-Bereichs
Der ETH-Rat wird regelmässig dazu eingeladen, im Rahmen von Ämterkonsultationen Stellungnahmen zur Rechtsetzung des Bundes abzugeben. Diese Stellungnahmen ermöglichen es dem ETH-Rat, gezielt die Bedürfnisse des ETH-Bereichs im Gesetzgebungsverfahren einzubringen und die Interessen der Institutionen zu wahren.
Ebenso wird der ETH-Rat zu Stellungnahmen betreffend die Rechtsetzung der Institutionen des ETH-Bereichs eingeladen.