Governance ETH-Bereich
Der Bund konkretisiert den verfassungsmässigen Auftrag, die Eidgenössischen Technischen Hochschulen zu betreiben, im ETH-Gesetz. In diesem Erlass sind zugleich die rechtlichen Grundlagen für den Betrieb der Forschungsanstalten des ETH-Bereichs geregelt.
Das Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 (ETH-Gesetz) umschreibt Stellung, Aufbau und Aufgaben des ETH-Bereichs. Seine offene Regelung ist eine zentrale Voraussetzung dafür, dass die dem ETH-Bereich angehörenden beiden ETH und vier Forschungsanstalten mit der technischen und wissenschaftlichen Entwicklung sowie der internationalen Konkurrenz Schritt halten können. Der ETH-Bereich ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben autonom und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) zugeordnet. Der ETH-Rat ist das strategische Führungsorgan des ETH-Bereichs.
Aufgaben und Führung
Gemäss dem Grundauftrag der Institutionen des ETH-Bereichs (Art. 2 ETH-Gesetz) haben die beiden ETH und die vier Forschungsanstalten
- Studierende und Fachkräfte auf wissenschaftlichem und technischem Gebiet auszubilden und die permanente Weiterbildung zu sichern,
- durch Forschung die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu erweitern,
- den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern,
- wissenschaftliche und technische Dienstleistungen zu erbringen und
- Öffentlichkeitsarbeit zu leisten und ihre Forschungsergebnisse zu verwerten.
Die Institutionen des ETH-Bereichs orientieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben am international anerkannten Standard. Sie berücksichtigen die Bedürfnisse der Schweiz und pflegen die internationale Zusammenarbeit.
Strategische Ziele und Globalbudget
Das ETH-Gesetz normiert die Autonomie des ETH-Bereichs und von dessen Institutionen: Die politische, die strategische und die operative Führung sind getrennt. Die politischen Behörden geben die Leistungsstandards und die finanziellen Eckwerte vor, und der ETH-Bereich ist als Leistungserbringer verantwortlich, dass die Vorgaben umgesetzt werden. Er untersteht zudem der parlamentarischen Oberaufsicht.
Die politische Führung liegt beim Eidgenössischen Parlament und beim Bundesrat. Diese steuern den ETH-Bereich über einen vierjährigen Zahlungsrahmen, darauf abgestimmte strategische Ziele (bis 2016: Leistungsauftrag) des Bundesrats sowie die alljährliche Kreditbewilligung. Der Zahlungsrahmen ist Teil der bundesrätlichen Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation (BFI-Botschaft). Die jährliche Kreditbewilligung durch das Parlament berücksichtigt die Leistungen des ETH-Bereichs. Zentral für die Auskunft über die Rechnungsführung und die Auftragserfüllung ist die Berichterstattung des ETH-Rats: Im jährlichen Geschäftsbericht zeigt er auf, wie der jährliche Finanzierungsbeitrag des Bundes verwendet wurde. Jeweils in der Hälfte der Leistungsperiode informiert er im Selbstevaluationsbericht, wie weit die strategischen Ziele des Bundesrats für den ETH-Bereich bereits erreicht sind. Der Selbstevaluationsbericht des ETH-Rats bildet eine Grundlage für die dem WBF obliegende externe Evaluation (Peer Review) des ETH-Bereichs. Dabei wird unter Beizug externer Fachleute überprüft, wie der ETH-Bereich die strategischen Ziele erfüllt. Das WBF orientiert das Parlament jeweils zusammen mit dem Antrag zum Zahlungsrahmen für die nächste Leistungsperiode in einem Zwischenbericht über den Stand der Zielerreichung (Art. 34a ETH-Gesetz).
Mit der strategischen Führung des ETH-Bereichs ist der ETH-Rat betraut. Die operative Führung innerhalb des ETH-Bereichs liegt bei den beiden ETH und den vier Forschungsanstalten. Sie nehmen alle Zuständigkeiten wahr, die im ETH-Gesetz nicht dem ETH-Rat übertragen sind. Die exekutive Führung der Institutionen des ETH-Bereichs obliegt den Mitgliedern der Schulleitungen der beiden ETH und den Mitgliedern der Direktionen der vier Forschungsanstalten.